Die Feuerwehr greift nur im Notfall ein!
Die Beseitigung eines Wespennestes ist eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr im öffentlichen Interesse nur dann, wenn alle drei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt eine konkrete Gefahr im Verzug (Notfall) durch das Wespennest vor. Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall ggf. z.B. durch die Gemeinde oder den Einsatzleiter der Feuerwehr zu treffen.
- Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden. Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen, einige Firmen sogar mit Tag/Nacht-Service, zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern können aus den Gelben Seiten, Branchenbücher usw. jederzeit entnommen werden.
- Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich. Wegen einer Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe beseitigt werden kann. Absperrmaßnahmen sind sicher sehr wohl oft durch Selbsthilfe möglich.
Unter Bewertung der vorstehenden Ausführungen ist in den meisten Fällen sicherlich kein Einsatz der Feuerwehr zur Wespenbeseitigung angezeigt, aber in konkreten Einzelfällen nicht ausgeschlossen. Im Regelfall wird aber mit gewerblicher Hilfe die Beseitigung durchzuführen sein.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass einige Wespenarten (z. B. Hornissen) unter das Artenschutzgesetz fallen und deren Beseitigung die vorherige Zustimmung der Naturschutzbehörde bedarf.
Die wichtigsten Informationen und Ansprechpartner in der Region haben wir Ihnen in folgendem Informationsblatt zusammengestellt: